Author Archives: kiefer

Gültigkeit externer Schnelltestnachweise

In der Neufassung der Corona-Verordnung Schule ist klargestellt wie lange die einem Testnachweis zugrundeliegende Testung zurückliegen darf. Diese Frage taucht dann auf, wenn nicht das Testangebot der Schule wahrgenommen, sondern ein anderer Testnachweis erbracht wird.
Dieser Zeitraum beträgt im Falle eines Antigen-Schnelltests MAXIMAL 24 STUNDEN (und im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden).

Schüler/innen, die sich nicht in der Schule testen lassen (dreimalige Testung pro Woche), müssen daheran jedem der Testtage einen aktuellen externen Corona-Schnelltest vorlegen.

Testpflicht (Corona-Tests als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht)

Aktualisiert am 20.04.2021, 14:00 Uhr

Liebe Erziehungsberechtigte unserer Schüler/innen, liebe Schüler/innen,

Schüler/innen, die ab der kommenden Woche am Präsenzunterricht teilnehmen wollen, benötigen hierzu als Voraussetzung zwei negative Antigentests pro Schulwoche.

Ursprünglich war eine solche Testpflicht ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 vorgesehen, sie soll aber laut Schreiben aus dem Kultusministerium vom 14.04.2021 in Zukunft inzidenzunabhängig gelten.

Zitat: „Zwischenzeitlich wurde auf der Bundesebene ein Gesetzentwurf zur Änderung des lnfektionsschutzgesetzes erstellt, der eine inzidenzunabhängige Testpflicht an den

Schulen mit zwei Testungen pro Woche bei Teilnahme am Präsenzunterricht vorsieht….  Deshalb gilt die in dem Schreiben bereits dargestellte Testpflicht im Präsenzunterricht nicht erst bei einer überschrittenen Sieben-Tages-lnzidenz von 100, sondern generell.“

Für die Teilnahme an der Testung benötigt die Schule die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten / Personensorgeberechtigten, bei Schüler/innen ab dem 14. Lebensjahr zusätzlich auch die Unterschrift der Schülerin bzw. des Schülers. Bei Volljährigen genügt die Unterschrift der zu testenden Person.

Ich übermittle Ihnen mit dieser Nachricht:

  1. das Anschreiben „Testung in der Schule“
  2. die Anlage 01: „Information zur Corona Selbsttestung“
  3. die Anlage 02. „Vordruck Erklärung“

Wichtig ist, dass die unterschriebene Erklärung am kommenden Montag, 19.04.2021, oder dem ersten Tag der Anwesenheit in der Schule mitgebracht wird.

Sie ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Testung und damit am Präsenzunterricht.

Die Erklärungen der Schüler/innen der Klassenstufen 5 bis 10 werden eingesammelt.

Die Erklärungen der Schüler/innen aus den beiden Kursstufen sind von den Schülerinnen und Schülern stets mitzuführen.

Das Dokument „Vordruck Erklärung“ ist sehr umfangreich; es umfasst insgesamt 7 Seiten. Wir bitten deshalb darum, dass nur die beiden letzten Seiten („III: Erklärung zur Teilnahme von Schülerinnen und Schülern zur Selbsttestung…“) als Ausdruck mit in die Schule gebracht werden.

Sollten Sie nicht die Möglichkeit eines Ausdrucks daheim haben, so liegen Erklärungen in Papierform in unserem Sekretariat zur Abholung bereit.

Die erforderliche Erklärung liegt im Sekretariat auch in den Sprachen Englisch, Französisch, Türkisch und Arabisch aus.

Bitte nehmen Sie unbedingt die Informationen der Anlage 01 zur Kenntnis. Sie informiert Sie unter anderem darüber, was bei einem positiven Testergebnis passiert.

Mit freundlichen Grüßen

Gerald Kiefer

Wie läuft die Testung in der Schule ab?

Klassen 5-10

Montags und mittwochs werden in der ersten Unterrichtsstunde des Tages die Schnelltests von den Fachlehrkräften in den Klassenzimmern durchgeführt.

Kursstufe 1

Montags und mittwochs werden in der jeweils ersten Unterrichtsstunde die Tests in den Kursräumen mit der Kurslehrkraft durchgeführt. Von der zweiten bis zur dritten Stunde ist das Testzentrum für die Kursstufe im Oberstufenraum geöffnet. Dort werden die Kursstufenschülerinnen und Kursstufenschüler getestet, deren Unterricht erst nach der zweiten Stunde beginnt. Für die Testung sind mind. 25 Minuten Zeit vor Unterrichtsbeginn einzuplanen. Der nach der Testung ausgegebene Nachweis über ein negatives Testergebnis ist stets mitzuführen und zu Beginn jedes Unterrichts vorzuweisen.

Verhinderung beim regulären Testangebot

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler beim regulären Testangebot fehlt, meldet er sich nach Betreten der Schule umgehend im Sekretariat. Eine Nachtestung wird in die Wege geleitet, falls kein externer Negativtestnachweis vorgelegt werden kann. Es muss sich hierbei um einen aktuellen Testnachweis handeln, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht in der Schule?

  1. „Wird ein Test verweigert oder ist das Testergebnis positiv, ist eine Teilnahme am Präsentunterricht oder der Notbetreuung NICHT möglich.“
  2. Der Präsenzpflicht ist in BW aber „weiterhin ausgesetzt. Eltern die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen.
  3. Ausnahme von der Testpflicht gibt es „für die Teilnahme an Abschlussprüfungen“, d.h. für unsere diesjährigen Abiturientinnen und Abiturienten.

Die zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2021 besagt zudem:


4. Für Personen, die weder einen Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbringen, noch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis über eine bestätigte Infektion …, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot“ für die Schule.


5. Der Nachweis der Testung kann erbracht werden ….

a. entweder durch die Teilnahme an der Testung in der Schule (in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests; bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge mindestens ein Test),

b. oder durch den Nachweis (BESCHEINIGUNG) einer (extern durchgeführten) Testung mit negativem Ergebnis.


Als weiterführende Schule akzeptieren wir nur TAGESAKTUELLE Schnelltests von ANERKANNTEN TESTSTELLEN, keine Schnelltests, welche daheim in Eigenregie daheim durchgeführt worden sind.


6. Von der Testpflicht ausgenommen sind

  • geimpfte Personen im Sinne des § 4a Absatz 2 der Verordnung sowie
  • genesene Personen im Sinne des § 4a Absatz 3 der Verordnung.

a. Als geimpfte Personen … gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung (i.d.R. nach der zweiten Impfung) mittels Impfdokumentation (NACHWEIS) vorweisen können.
b. Als genesene Personen …. gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren (NACHWEIS über eine mittels PCR-Test bestätigte Infektion), die keiner Absonderungspflicht mehr unterliegen und deren nachgewiesene Infektion höchstens sechs Monate zurückliegen.

Ist die Teilnahme an Klassenarbeiten oder Klausuren ohne Teilnahme am Präsenzunterricht möglich?

Die zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2021 besagt:


1. „Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden.“


2. „Für Personen, die weder einen Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbringen, noch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis über eine bestätigte Infektion … vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen. …. In diesen Fällen ist Fernunterricht vorzusehen.“


3. „Das Zutritts- und Teilnahmeverbot …. besteht nicht …. für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis …. erbracht haben.


Die Teilnahme an für die Leistungsfeststellung erforderlichen schriftlichen Klassenarbeiten und Klausuren wird von der Schule organisatorisch ermöglicht. Die Schule gibt hierfür den organisatorischen Rahmen vor.

Gerald Kiefer

Neue Corona-Regelungen

Bei 7-Tages-lnzidenz von über 200 je 100.000 Einwohnern im Landkreis

(Regelungen gemäß CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020)

Das örtliche Gesundheitsamt legt aufgrund des konkreten Infektionsgeschehens fest, in welchen Gemeinden folgende Bestimmungen gelten:

1. Allgemein bildende … Schulen KÖNNEN vorübergehend AB DER KLASSENSTUFE 8 die Klassen oder Lerngruppen teilen und einen Wechselbetrieb von Präsenzunterricht und Fernunterricht vornehmen, um im Präsenzunterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern zu gewährleisten. Sofern der Mindestabstand anderweitig gewährleistet wird, ist ein Wechselbetrieb nicht gestattet.

2. Ausgenommen hiervon und DURCHGÄNGIG IN PRÄSENZ zu unterrichten sind ….

Schülerinnen und Schüler der JAHRGANGSTUFEN 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums.

3. Im Wechselbetrieb sollen mindestens 50 Prozent des Unterrichtsumfangs nach Stundentafel im Präsenzunterricht erbracht werden. Dieser kann im täglichen, wöchentlichen oder anderweitigen Wechsel erfolgen, sofern die Fernunterrichtsphasen für den einzelnen Schüler oder die einzelne Schülerin jeweils längstens eine Schulwoche umfassen.

4. Es ist sicherzustellen, dass im Fernunterricht alle betroffenen Schülerinnen und Schüler erreichbar sind.

5. Die Entscheidung über die vorübergehende Schulorganisation im Wechselbetrieb trifft bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schulleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Umstellung auf Wechselbetrieb vorgeben.

6. Sofern der Inzidenzwert von 200 pro 100.000 Einwohner nach den Feststellungen des Landesgesundheitsamts im jeweiligen Stadt- oder Landkreis oder in der Sitzgemeinde der Schule nach Feststellung des zuständigen Gesundheitsamtes zehn Tage in Folge unterschritten wird und eine abnehmende Tendenz aufweist, ist der Wechselbetrieb zeitnah zu beenden und auf Präsenzunterricht umzustellen.

Bei 7-Tages-lnzidenz von über 300 je 100.000 Einwohnern im Landkreis

(Regelung gemäß Schreiben von Ministerialdirektor Michael Föll vom 09.12.2020)

1. Alle allgemeinbildenden … Schulen gehen ab der Klassenstufe 8 vollständig in den Fernunterricht über.

2. Ausgenommen hiervon sind weiterhin … die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums.

3. Für den Zeitraum des Fernunterrichts in den betroffenen Klassenstufen vorgesehene Klassenarbeiten sind abzusagen und – sofern für die Notenbildung zwingend erforderlich – neu anzusetzen, sobald wieder Präsenzunterricht an der Schule möglich ist.

4. Für die Rückkehr zum Präsenzunterricht gelten die Bestimmungen der Corona-Verordnung entsprechend.

Das aktuelle Faktenblatt Corona RNK (mit den 7-Tages-lnzidenz-Werten) finden Sie unter https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/landratsamt/coronavirus+fallzahlen.html

Mehrfachkarten für Mensa

Liebe Eltern,

auf vielfachen Wunsch von Schüler- und Elternseite wird mit Beginn des Unterrichts nach den Herbstferien die Möglichkeit geschaffen, für die Mittagsmenüs in unserer Mensa Mehrfachkarten zu erwerben.


Herr Betzwieser bietet Mehrfachkarten zu folgenden Konditionen an:

die 05-er Karte zum Preis von 19,00 €,
die 10-er Karte zum Preis von 38,00 €.


Die Ausgabe findet immer mittwochs in der ersten großen Pause in der Cafeteria statt.

Bezahlt werden kann in bar oder vorab per Überweisung auf das Konto unseres Caterers.

Die Kontonummer erfahren Sie auf Anfrage an folgende Mail-Adresse: info@kantine-73.de

Rückfragen zum Angebot richten Sie bitte ebenfalls direkt an Herrn Betzwieser über die genannte Kontaktadresse info@kantine-73.de

Bei Überweisung geben Sie bitte als Verwendungszweck den Namen Ihres Kindes an.
Berücksichtigen Sie bitte unbedingt, dass eine Überweisung in der Regel mindestens einen Tag dauert.
Die Ausgabe der Mehrfachkarten kann erst nach erfolgtem Zahlungseingang erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerald Kiefer

Maskenpflicht auch im Unterricht

Nach den neuen Hygienevorgaben des Landes gilt: „Steigt die Anzahl der Neuinfektionen im landesweiten Durchschnitt der vergangenen sieben Tage auf über 35 pro 100.000 Einwohner, wird die Maskenpflicht durch die Corona-Verordnung Schule in den weiterführenden Schulen (ab Klasse 5) … auf die Unterrichtsräume ausgeweitet.“

Der Lagebericht COVID-19 von Donnerstag, 15.10.2020, 16:00 weist eine 7-Tage-Inzidenz von 38,0 für Baden-Württemberg aus.

https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Lagebericht%20COVID19/COVID_Lagebericht_LGA_201015.pdf

Damit besteht ab heute (Freitag, 16.10.2020) die Pflicht, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Na-sen-Bedeckung zu tragen nicht nur auf den Begegnungsflächen, sondern auch durchgängig in den Unterrichtsräumen.

RP-Finale Volleyball, wir kommen!

Auch in diesem Jahr konnte das Gymnasium Walldorf mit einer Mädchenmannschaft beim Wettkampf Jugend-trainiert-für-Olympia Volleyball WK 3 erfolgreich bestehen. Die Mannschaft traf sich voller Elan um 8:00 Uhr mit ihrem Betreuer Herrn Michael Reuter und fuhr nach Mannheim zum Ludwig-Frank-Gymnasium. Das erste Spiel gegen das LFG Mannheim gewann sie mit 2:0. Auch das zweite Spiel gegen Heidelberg und das dritte Spiel gegen Sinsheim, bei dem ein Satz sogar einstellig gewonnen wurde, konnten mit 2:0 gewonnen werden. Als Gruppenerster gewann unsere Mannschaft danach das Spiel um den Einzug ins Finale gegen Sinsheim 2. Damit steht das Team des Gymnasiums Walldorf sicher im Finale des Regierungspräsidiums.
Es spielten: Jasmin, Juliane, Eva, Siri, Isabell und Amelie

Informationsveranstaltung zur Sprachenwahl am Donnerstag, 23.03.2017, 19.30 Uhr

Am Donnerstag, 23.03.2017, laden wir um 19.30 Uhr zu einem Informationsabend zur Sprachenwahl ein. Auch wenn die zweite Fremdsprache (Französisch oder Latein) erst in der sechsten Klasse eingeführt wird, ist eine Wahl bereits bei Eintritt in die fünften Klasse notwendig, damit die Klassen nicht vor Beginn der Klassenstufe 6 neu zusammengestellt werden müssen.

Ferienplan der Walldorfer Schulen im Schuljahr 2017/2018

Bewegliche Ferientage für das Schuljahr 2017/2018
Nach Abstimmung unter den Walldorfer Schulen und mit Zustimmung des Gesamtelternbeirates werden die vier beweglichen Ferientage und die drei arbeitsfreien Tagen festgelegt auf:
Montag, 02. Oktober 2017 (Brückentag)
Montag, 12.02.2018 bis Freitag, 16.02.2018 (Fastnachtferien)
Montag, 30.04.2018 (Brückentag)
Ferienplan der Walldorfer Schulen im Schuljahr 2017/2018
02.10.2017 Brückentag (beweglicher Ferientag)
30.10.2017 – 03.11.2017 Herbstferien
22.12.2017 – 05.01.2018 Weihnachtsferien
12.02.2018 – 16.02.2018 Fastnacht/Winterferien (arbeitsfreie und bewegliche Ferientage)
26.03.2018 – 06.04.2018 Osterferien
30.04.2018 Brückentag (beweglicher Ferientag)
22.05.2018 – 01.06.2018 Pfingstferien
26.07.2018 – 07.09.2018 Sommerferien