Informationen zum Schuljahresanfang 2021/22

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Stand: 07.09.2021

Liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

wir wünschen Ihnen und Euch einen guten Start in das neue Schuljahr und möchten vor unserem ersten Schultag über die aktuellen Anpassungen der Corona-Regelungen an den Schulen informieren

Achtung: Kurzfristige Änderungen sind in den kommenden Tagen noch möglich

  1. Wir alle hoffen für das neue Schuljahr auf durchgängigen Unterricht im Regelbetrieb in Präsenz­form, auch wenn heute niemand mit Sicherheit sagen kann, ob aufgrund der Entwicklung des Pandemiegeschehens wieder Einschränkungen notwendig werden könnten.
  2. Inzidenzen spielen in der neuen Corona-Verordnung Schule keine Rolle mehr. Daher gibt es auch keine Regel mehr, nach der beim Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes in den Wechsel- oder Fernunterricht überzugehen wäre.
  3. Es muss alle 20 Minuten in allen Unterrichtsräumen gelüftet werden. Auch beim Einsatz der mo­bilen Luftfiltergeräte, mit denen unsere Schule ausgestattet werden wird, bleibt diese Verpflich­tung zum regelmäßigen Lüften bestehen.
  4. Es wird empfohlen zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern
    einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts
    dies zulassen.
  5. MASKENPFLICHT: Nach den Sommerferien gilt die Maskenpflicht inzidenzunabhängig in den Unterrichts- und Betreuungsräumen, auf den Begegnungsflächen sowie auf dem restlichen Schul­gelände. 
  6. ATTESTPFLICHT MASKENPFLICHT: Bisher ausgestellte Atteste zur Befreiung von der Masken­pflicht verlieren bei uns am Schuljahresübergang ihre Gültigkeit. Auch wenn ein Attest per se kein Ablaufdatum hat, ist es angezeigt, beim Schuljahreswechsel ein neues Attest einzufordern, weil Erkrankungen in aller Regel nicht zeitlich unbegrenzt bestehen.
  7. PRÄSENZPFLICHT: Schülerinnen und Schüler, die gegen die Masken- oder Testpflicht verstoßen und für die deshalb ein Zutritts- oder Teilnahmeverbot besteht, sind nicht berechtigt, ihre Schul­pflicht im Fernunterricht zu erfüllen. Die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht stellt einen Ver­stoß gegen die Schulbesuchspflicht dar.
  8. ATTESTPFLICHT PRÄSENZUNTERRICHT: Schülerinnen und Schüler können auf Antrag nur noch dann von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, wenn durch ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass für sie oder eine im selben Haushalt lebende Person das Risiko eines besonders schweren Verlaufs von COVID-19 besteht. Eine formlose Beantragung per Mail ist nicht mehr möglich.
  9. Damit ist klargestellt, dass Fernunterricht nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen (Attest wg. Risikogruppe nach § 3 Abs. 6) stattfinden wird. Wenn Schüler/innen nicht entsprechend befreit sind, haben sie am Präsenzunterricht teilzunehmen und dabei die entsprechenden geltenden Re­gelungen (Testungen, Maskenpflicht etc.) einzuhalten. Andernfalls dürfen sie das Schulgelände nicht betreten. Da für sie kein Fernunterricht angeboten wird, würden sie bzw. die Erziehungs­berechtigten die Schulpflicht verletzen.
  10. ERFÜLLUNG DER TESTPFLICHT: § 3 Abs. 1 CoronaVO Schule bestimmt, dass die öffentlichen Schu­len den Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche zwei COVID19-Schnelltests angeboten werden, soweit diese Personen nicht immunisiert sind. In den beiden ersten Schulwochen nach den Schulsommerferien (13.09.21 bis 26.09.21) erstrecken sich diese Testangebote auch auf im­munisierte Personen. Für nicht getestete Schüler/innen, die auch nicht geimpft sind, besteht ein Zutrittsverbot zur Schule.
  11. Aufhebung des Kohorten-Prinzips im Unterricht und in den Arbeitsgemeinschaften: Fachunter­richt und Arbeitsgemeinschaften können im neuen Schuljahr wieder klassen- und auch jahr­gangsübergreifend durchgeführt werden.
  12. Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen z.B. Schullandheimaufenthalte, sind im Inland wieder erlaubt. Mehrtägige Klassenfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen ins Ausland sind zunächst bis zum 31. Januar 2022 untersagt. Bei der Buchung von außerunterrichtlichen Veran­staltungen ist aber zu beachten, dass im Fall der Stornierung entstehende Kosten nicht vom Land übernommen werden. Die Schulleitung wird daher Anträge auf solche außerunterrichtli­chen Veranstaltungen zunächst weiterhin ablehnen.
  13. Bei einem positiven Corona-Fall gibt es keine automatische Absonderungspflicht für enge Kon­taktpersonen mehr. An dessen Stelle tritt nun für die Dauer von fünf Schultagen die Verpflich­tung zu einer täglichen Testung für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse bzw. der Lern­gruppe, in der die Infektion aufgetreten ist. Sie werden zudem während der Zeitdauer von fünf Schultagen „nur noch im bisherigen Klassenverband bzw. in der bisherigen Lerngruppe unterrich­tet“.
  14. Leistungsmessungen werden an der Schule gemäß der Notenbildungsverordnung vorgenom­men. Zur Erbringung einer „gleichwertigen Leistungsfeststellung“ (GFS) besteht im Schuljahr 2021/2022 keine Pflicht. Schülerinnen und Schüler, die eine solche Leistung erbringen wollen, wird hierzu aber Gelegenheit gegeben
  15. Der Sportunterricht wird im kommenden Schuljahr gemäß Kontingentstundentafel unterrichtet. Er ist inzidenzunabhängig zulässig. Einschränkungen würden sich erst dann ergeben, wenn in ei­nem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt. Während des fachpraktischen Sport­unterrichts muss weiterhin keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen.
  16. Für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten im Musikunterricht gelten die in der Coronaverordnung Schule enthaltenen gesonderten Hygieneauflagen. Sofern eine Maskenpflicht verordnet ist, gilt diese nicht für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten. Die Rege­lungen gelten auch für außerunterrichtliche Angebote
  17. Die Schulmensa und der Kioskverkauf sind zu den üblichen Zeiten geöffnet; der gemeinsame Verzehr von Speisen durch die Schülerinnen und Schüler ist möglich und die Angebote des Ganz­tagsbetriebs sind auch unter Mitwirkung der außerschulischen Partner zulässig.
  18. Für die Schule besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und sonstige Personen,
    1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
    2. die sich nach einem positiven Schnelltest einem PCR-Test zu unterziehen haben,
    3. die die bekannten Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen,
    4. die keine medizinische Maske tragen oder
    5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen. 
  19. Das Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht nicht
    1. für die Teilnahme an Abschlussprüfungen oder
    2. an für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen
      • (bei durchgängiger Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m sowie räumlicher Trennung),
    3. sowie für immunisierte Personen und
    4. für das nur kurzfristige Betreten des Schulgeländes.
  20. Schulveranstaltungen wie z.B. Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerrats­sitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Coronaverordnung möglich.