Neue Corona-Regelungen

Bei 7-Tages-lnzidenz von über 200 je 100.000 Einwohnern im Landkreis

(Regelungen gemäß CoronaVO Schule vom 7. Dezember 2020)

Das örtliche Gesundheitsamt legt aufgrund des konkreten Infektionsgeschehens fest, in welchen Gemeinden folgende Bestimmungen gelten:

1. Allgemein bildende … Schulen KÖNNEN vorübergehend AB DER KLASSENSTUFE 8 die Klassen oder Lerngruppen teilen und einen Wechselbetrieb von Präsenzunterricht und Fernunterricht vornehmen, um im Präsenzunterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern zu gewährleisten. Sofern der Mindestabstand anderweitig gewährleistet wird, ist ein Wechselbetrieb nicht gestattet.

2. Ausgenommen hiervon und DURCHGÄNGIG IN PRÄSENZ zu unterrichten sind ….

Schülerinnen und Schüler der JAHRGANGSTUFEN 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums.

3. Im Wechselbetrieb sollen mindestens 50 Prozent des Unterrichtsumfangs nach Stundentafel im Präsenzunterricht erbracht werden. Dieser kann im täglichen, wöchentlichen oder anderweitigen Wechsel erfolgen, sofern die Fernunterrichtsphasen für den einzelnen Schüler oder die einzelne Schülerin jeweils längstens eine Schulwoche umfassen.

4. Es ist sicherzustellen, dass im Fernunterricht alle betroffenen Schülerinnen und Schüler erreichbar sind.

5. Die Entscheidung über die vorübergehende Schulorganisation im Wechselbetrieb trifft bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schulleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Umstellung auf Wechselbetrieb vorgeben.

6. Sofern der Inzidenzwert von 200 pro 100.000 Einwohner nach den Feststellungen des Landesgesundheitsamts im jeweiligen Stadt- oder Landkreis oder in der Sitzgemeinde der Schule nach Feststellung des zuständigen Gesundheitsamtes zehn Tage in Folge unterschritten wird und eine abnehmende Tendenz aufweist, ist der Wechselbetrieb zeitnah zu beenden und auf Präsenzunterricht umzustellen.

Bei 7-Tages-lnzidenz von über 300 je 100.000 Einwohnern im Landkreis

(Regelung gemäß Schreiben von Ministerialdirektor Michael Föll vom 09.12.2020)

1. Alle allgemeinbildenden … Schulen gehen ab der Klassenstufe 8 vollständig in den Fernunterricht über.

2. Ausgenommen hiervon sind weiterhin … die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums.

3. Für den Zeitraum des Fernunterrichts in den betroffenen Klassenstufen vorgesehene Klassenarbeiten sind abzusagen und – sofern für die Notenbildung zwingend erforderlich – neu anzusetzen, sobald wieder Präsenzunterricht an der Schule möglich ist.

4. Für die Rückkehr zum Präsenzunterricht gelten die Bestimmungen der Corona-Verordnung entsprechend.

Das aktuelle Faktenblatt Corona RNK (mit den 7-Tages-lnzidenz-Werten) finden Sie unter https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/landratsamt/coronavirus+fallzahlen.html